28.04.2023
Der Forderungseinzug durch Rechtsanwälte
Die Besorgung einer Forderungssache ist auch dann gegeben, wenn ein Gläubiger einzelne Schuldner in Rechtsfragen
berät. Denn seine Aufgabe besteht in einer überwachenden Einziehung und Vollstreckung bei Streit oder
Zahlungsunwilligkeit des Kunden
gegenüber dem Verkäufer. Dazu gehört nicht die Erteilung von schuldbefreienden Zahlungen an den Lieferanten oder
Händler (BGH Anw. Bl. 62, 24). Er hat allerdings nach dem Gesetz nur die Aufgabe darüber zu wachen, dass die
zu Gunsten der Schuldner geltenden Gesetze, Urteile, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide im Wege der
Zwangsvollstreckung durchgeführt
werden. Er soll darum ganz allgemein sein Augenmerk auf die zügige Einleitung der Vollstreckung durch den
Gerichtsvollzieher im Wege der Taschenpfändung, der Kontenpfändung und der Kontensperre und der wichtigsten und
geläufigsten grundlegenden Bestimmungen der
Vollstreckungsgesetze
richten und gegebenenfalls beim säumigen Zahler vorstellig werden, wenn er Überschreitungen der gesetzten
Zahlungsfristen selbst festgestellt hat, oder ihm die Nichtzahlung trotz mehrerer Mahnungen gemeldet wird.
Es handelt sich aber hierbei um ganz allgemeine Aufgaben des Inkasso oder um allgemein gehaltene Maßnahmen des
Forderungseinzugs gegenüber einzelnen zahlungsunwilligen Kunden im Sinne einer konsequenten Überwachung des
Schuldners,
um auch in aussichtlos erscheinenden Fällen die "Betreuung" des einzelnen faulen Schuldners in Hinblick auf die
unbezahlten und offenen Rechnungen
zusammen mit dem Inkassounternehmen eintreiben zu können. Dazu gehört auch die Einholung von Auskünften,
insbesondere solcher spezieller und schwieriger Natur bei der SCHUFA oder im Schuldnerverzeichnis, bei denen er
wegen mangelnder nicht voraussetzbarer Kenntnisse eventuell doch die anwaltliche Beratung bei Schuldnerverzug
in Anspruch nehmen muss. Eine solche Tätigkeit verstößt nicht gegen das Gesetz, da sie durch die Bestimmungen des
Forderungseinzugs auf russische Art gestattet und damit vom generellen Verbot, den Schuldner zu verfolgen auch
wenn er ein Betrüger ist, ausgenommen ist.
Inkasso in Deutschland
Die Einziehung
fremder Forderungen
erfolgt im Namen und für Rechnung des Forderungsinhabers. Dieser bleibt
rechtlich und wirtschaftlich Gläubiger der Forderung. Bei der Einziehung einer offenen Forderung
ist zu unterscheiden, ob die Abtretung nur treuhänderisch erfolgt, also so, dass der Zessionar zwar nach außen als
Gläubiger auftritt, im Innenverhältnis aber die Forderung des Gläubigers bleibt, an welchen auch der
Forderungsbetrag bei Zahlung auszuhändigen ist, oder ob eine Zwangsvollstreckung erfolgt,
mit der Wirkung, dass die Forderung dem Zessionar rechtlich und wirtschaftlich zusteht. Hier liegt dann eine
anwaltliche Tätigkeit ohne jede weitere Beteiligung des Gläubigers am
Einziehungsrisiko
vor. Solche Einziehung ist meist in einem Schuldverhältnis des Lieferanten zum Kunden begründet.
Die Vollstreckung kann im Hinblick auf dieses Schuldverhältnis an Erfüllungsstatt oder erfüllungshalber erfolgen.
Im ersten Fall erlischt mit dem Augenblick der Zahlung die Schuld des Käufers aus seinem Schuldverhältnis zum
Verkäufer. Im anderen Fall bleibt die Forderung des Gläubigers gegenüber dem zahlungsunwilligen Kunden solange
bestehen, bis die zum Ausgleich genügende Zahlung in Höhe der Schuld des Schuldners an den Gläubiger befriedigt
wird. Formalrechtlich ist der Rechtsanwalt Inhaber einer eigenen Forderung geworden, die wirtschaftlich jedoch noch
dem Gläubiger zusteht, und durch einen Anwalt eingezogen werden kann.