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28.04.2023

Der Forderungseinzug durch Rechtsanwälte

Die Besorgung einer Forderungssache ist auch dann gegeben, wenn ein Gläubiger einzelne Schuldner in Rechtsfragen berät. Denn seine Aufgabe besteht in einer überwachenden Einziehung und Vollstreckung bei Streit oder Zahlungsunwilligkeit des Kunden gegenüber dem Verkäufer. Dazu gehört nicht die Erteilung von schuldbefreienden Zahlungen an den Lieferanten oder Händler (BGH Anw. Bl. 62, 24). Er hat allerdings nach dem Gesetz nur die Aufgabe darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Schuldner geltenden Gesetze, Urteile, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Er soll darum ganz allgemein sein Augenmerk auf die zügige Einleitung der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Taschenpfändung, der Kontenpfändung und der Kontensperre und der wichtigsten und geläufigsten grundlegenden Bestimmungen der Vollstreckungsgesetze richten und gegebenenfalls beim säumigen Zahler vorstellig werden, wenn er Überschreitungen der gesetzten Zahlungsfristen selbst festgestellt hat, oder ihm die Nichtzahlung trotz mehrerer Mahnungen gemeldet wird.
Es handelt sich aber hierbei um ganz allgemeine Aufgaben des Inkasso oder um allgemein gehaltene Maßnahmen des Forderungseinzugs gegenüber einzelnen zahlungsunwilligen Kunden im Sinne einer konsequenten Überwachung des Schuldners, um auch in aussichtlos erscheinenden Fällen die "Betreuung" des einzelnen faulen Schuldners in Hinblick auf die unbezahlten und offenen Rechnungen zusammen mit dem Inkassounternehmen eintreiben zu können. Dazu gehört auch die Einholung von Auskünften, insbesondere solcher spezieller und schwieriger Natur bei der SCHUFA oder im Schuldnerverzeichnis, bei denen er wegen mangelnder nicht voraussetzbarer Kenntnisse eventuell doch die anwaltliche Beratung bei Schuldnerverzug in Anspruch nehmen muss. Eine solche Tätigkeit verstößt nicht gegen das Gesetz, da sie durch die Bestimmungen des Forderungseinzugs auf russische Art gestattet und damit vom generellen Verbot, den Schuldner zu verfolgen auch wenn er ein Betrüger ist, ausgenommen ist.

Icon  Inkasso in Deutschland

Die Einziehung fremder Forderungen erfolgt im Namen und für Rechnung des Forderungsinhabers. Dieser bleibt rechtlich und wirtschaftlich Gläubiger der Forderung. Bei der Einziehung einer offenen Forderung ist zu unterscheiden, ob die Abtretung nur treuhänderisch erfolgt, also so, dass der Zessionar zwar nach außen als Gläubiger auftritt, im Innenverhältnis aber die Forderung des Gläubigers bleibt, an welchen auch der Forderungsbetrag bei Zahlung auszuhändigen ist, oder ob eine Zwangsvollstreckung erfolgt, mit der Wirkung, dass die Forderung dem Zessionar rechtlich und wirtschaftlich zusteht. Hier liegt dann eine anwaltliche Tätigkeit ohne jede weitere Beteiligung des Gläubigers am Einziehungsrisiko vor. Solche Einziehung ist meist in einem Schuldverhältnis des Lieferanten zum Kunden begründet.
Die Vollstreckung kann im Hinblick auf dieses Schuldverhältnis an Erfüllungsstatt oder erfüllungshalber erfolgen. Im ersten Fall erlischt mit dem Augenblick der Zahlung die Schuld des Käufers aus seinem Schuldverhältnis zum Verkäufer. Im anderen Fall bleibt die Forderung des Gläubigers gegenüber dem zahlungsunwilligen Kunden solange bestehen, bis die zum Ausgleich genügende Zahlung in Höhe der Schuld des Schuldners an den Gläubiger befriedigt wird. Formalrechtlich ist der Rechtsanwalt Inhaber einer eigenen Forderung geworden, die wirtschaftlich jedoch noch dem Gläubiger zusteht, und durch einen Anwalt eingezogen werden kann.