28.04.2023
Die Einziehungsvollmacht
Legt ein Versandhändler zugunsten seines Auftraggebers ein Treuhandkonto an, so ist derjenige, zu dessen Gunsten
das Konto eingerichtet wurde, nach § 771 ZPO widerspruchsberechtigt, wenn Gläubiger des Inkassounternehmens die
Zwangsvollstreckung betreiben. Das gilt auch hinsichtlich der Beträge, die Dritte (hier vor allem Schuldner) auf
dieses Konto einbezahlt haben, und auch, soweit damit
Verzugskosten
bezahlt wurden.
Darauf, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt wurde, kommt es nicht an. Die fehlende Deckung des
Bankkontos ist für das Widerspruchsrecht des Verkäufers keine notwendige Voraussetzung. Schon wegen der auf dem
Kaufertrag beruhenden Beschränkung der Rechtsmacht des Rechtsanwalts im Innenverhältnis ist die von ihm gehaltene
Forderung dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen.
Dies gilt auch, wenn der Gläubiger dem Inkassounternehmen im Einzelfall gestattet hat, auf dem Konto eingegangene
Gelder in Höhe der ihm zustehenden Vergütungsforderung zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden. Anders ist es
nur, wenn das Inkassounternehmen die Forderungen gekauft hat und sie ihm deshalb im Wege der Vollabtretung
übertragen worden sind.
Abtretung der Hauptforderung
Nach dem Kauf von Forderungen durch Inkassounternehmen werden diese im Wege der Abtretung auf das Unternehmen
übertragen. Hier ist der Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft, die Forderungsabtretung dessen Erfüllung, obwohl
überwiegend bereits titulierte Forderungen gekauft werden.
Für jeden Fall muss geprüft werden, ob ein neuer Titel beschafft werden muss, oder ob der alte Titel auf den neuen
Gläubiger umgeschrieben werden kann. Ein neuer
Zahlungstitel
kann nicht vor jedem Gericht erwirkt werden. Zwar wird
einer Klage des neuen Gläubigers nicht die Rechtskraft des ersten Urteils entgegenstehen. Einer solche Klage würde
aber der Anspruch auf Zinsen und Verzugskosten fehlen, wenn und soweit ein einfacherer Weg zur Verfügung steht.
Dies wäre hier die Möglichkeit, den Titel auf den neuen Gläubiger umschreiben zu lassen. Hiernach kann eine
vollstreckbare Ausfertigung des Titels, den der Gläubiger erwirkt hat, für den Transportunternehmer als
Rechtsnachfolger des
Schuldners
ausgefertigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Rechtsnachfolge durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Voraussetzungen dieser Art werden bei unbestrittenen Forderungen nur selten vorliegen, und müssen dann geschaffen
werden. Dabei genügen die von einem Rechtsanwalt geprüften Unterschriften auf der Abtretungsurkunde. Für eine
solche anwaltliche Beratung fällt ein Viertel der vollen Gebühr an, höchstens 250,- €. Der Wert der Waren darf
nicht höher als die abgetretene Forderung angesetzt werden. Bei einem Geschäftswert von 10.000,- € betragen die
Zinsen 9%, dies ist der Mindestzinssatz.
Liegen die Voraussetzungen der
Kontenpfändung
nicht vor, bleibt nur die Möglichkeit, gemäß § 731 ZPO auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu klagen. Zuständig
für eine solche Klage ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners, es handelt sich um eine ausschließliche
Zuständigkeit.