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28. April 2023

Behandlungsfehler

Der behandelnde Arzt haftet gegenüber dem Patienten, falls er einen vorwerfbaren Fehler begangen hat. Als denkbare Fehler kommen in Betracht: Ärztliche Behandlungsfehler, mangelnde Aufklärung vor der Operation und eine unvollständige Dokumentation des Eingriffs.
Stadtpanorama

Ärztliche Behandlungsfehler

Der Arzt bzw. das Krankenhaus schulden dem Patienten eine medizinisch korrekte und mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Behandlung. Eine fachgerechte medizinische Behandlung muss dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft in Norddeutschland entsprechen, den sowohl der Hausarzt als auch ein Facharzt zu gewährleisten haben. Es gibt Unterschiede zwischen dem einfachen und dem groben oder grob fahrlässigen Behandlungsfehler. Der einfache Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Behandler die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die von einem ordentlich und gewissenhaft operierenden Arzt in der jeweiligen Situation verlangt werden kann. Der Arzt muss also im Rahmen der Behandlung die nach den neuesten Erkenntnissen jeweils sinnvolle Behandlungsmaßnahme den Regeln der ärztlichen Kunst gemäß ausführen. Ein wirklich grober Behandlungsfehler liegt aber nur dann vor, wenn gegen Berufsregeln verstoßen wurde.
Jede ärztliche Tätigkeit stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar, sie kann in bestimmten Situationen als Körperverletzung angesehen werden. Aus diesem Grund muss vor Beginn der Behandlung eine vollumfängliche Aufklärung über den Ablauf und die Risiken der Behandlung sowie eine Einwilligung des Patienten in den Eingriff vorliegen.

Anwälte für Patienten

Auch organisatorische Mängel und Fehler werden einen Behandlungsfehler darstellen und zu einer Haftung des Arztes oder des Krankenhauses unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens führen. Der geplante Verlauf der Operation muss den jeweiligen Indikationen und den Behandlungsrisiken entsprechen. Medizinische Verstöße gegen die den Schutz der Patienten verbessernden bestehenden Aufklärungsbögen können als Behandlungsfehler betrachtet werden, wenn auch die ärztliche Leitung des Eingriffs durch Assistenten zur fachgerechten ärztlichen Behandlung gehört.
Wurde der Patient Opfer einer Falschbehandlung kann er sich an einen Gutachter, an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, oder an einen Patientenanwalt wenden. Jedem Patienten steht daneben die Möglichkeit offen, sich mit einer schriftlichen Beschwerde wegen Ärztepfusch oder Falschbehandlung unter Schilderung des Sachverhalts und unter einer Klage gegen den behandelnden Arzt direkt einen Patientenanwalt zu beauftragen oder sich an die zuständige Ärztekammer zu wenden.

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